Schulreferat der Erzdiözese BambergMissio CanonicaRichtlinienVoraussetzung zur Erteilung des Religionsunterrichts ist nebeneinem abgeschlossenen Lehramtsstudium die vorläufige kirchliche Unterrichtserlaubnis bzw. die Missio Canonica. Die Deutsche Bischofskonferenz hat in die nachstehenden Rahmenrichtlinien zur Erteilung der kirchlichen Unterrichtserlaubnis und der Missio Canonica für Lehrkräfte mit der Fakultas "Katholische Religionslehre" erlassen: - Die Erteilung der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis und der Missio Canonica erfolgen in den (Erz-) Diözesen der Bundesrepublik einheitlich.
- Für die Dauer des Vorbereitungsdienstes wird den Religionslehrerinnen und Religionslehrern aller Schulformen auf Antrag die Vorläufige Kirchliche Unterrichtserlaubnis erteilt.
- Die Missio Canonica kann nach bestandener pädagogischer Prüfung (II. Staatsprüfung) auf Antrag verliehen werden.
- Der Antrag wird auf einem Formblatt gestellt.
Das Formblatt sieht vor: 4. 1 Angaben zur Person 4. 2 Die Versicherung der Antragstellerin / des Antragstellers, dass sie den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der Lehre und den Grundsätzen der Katholischen Kirche glaubwürdig erteilen werden und bereit sind, diese Grundsätze auch in ihrer persönlichen Lebensführung glaubwürdig zu verteten. 4. 3 Namen und Anschriften der Persönlichkeiten, die für die Antragstellerin / den Antragsteller Referenzen abgeben können. Eine davon muss von einem Prister sein. 4. 4 Beizufügen (bzw. nachzureichen) sind dem Antrag: Beglaubigte Abschriften des Zeugnisses über die I. bzw. II. Staatsprüfung. - Anträge bearbeitet im Auftrag des Bischofs sein Ordinariat bzw. Generalvikariat. In besonderen Fällen wird der Antrag dem Bischof, über eine von ihm einberufene Kommission, zur persönlichen Entscheidung vorgelegt.
- Die Missio-Kommission muss personell so zusammengesetzt sein, dass die Berücksichtigung theologischer, religionspädagogischer und juristischer Entscheidungsmomente gewährleistet ist. Der Betroffene hat das Recht, für das Gespräch mit der Missio-Kommission eine Person seines Vertrauens hinzuzuziehen. Die Ergebnisse der Kommission werden dem Bischof für seine Entscheidung vorgelegt.
- Kriterien für eine Verleihung der Missio Canonica sind:
7. 1 Die Religionslehrkraft ist bereit, den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der Lehre und den Grundsätzen der Katholischen Kirche zu erteilen. 7. 2 Die Religionslehrkraft beachtet in ihrer persönlichen Lebensführung die Grundsätze der Katholischen Kirche. - Bei Annahme des Antrages erteilt der Bischof die Missio Canonica im Rahmen der erworbenen Lehrbefähigung. Im Falle der Ablehnung werden dem Antragsteller / der Antragstellerin die Gründe mitgeteilt.
- Das Entzugsverfahren entspricht sinngemäß dem der Verleihung.
- Die Missio Canonica gilt für die (Erz-) Diözesen des jeweiligen Bundeslandes, dem der Antragsteller / die Antragstellerin zugehören. Ein eventueller Entzug wird allen Ordinariaten bzw. Generalvikariaten des jeweiligen Bundeslandes und der zum Zeitpunkt der Entziehung zuständigen Schulaufsichtsbehörde mitgeteilt.
- Die Texte der "Kirchlichen Unterrichtserlaubnis", der "Missio Canonica" und der "Professio fidei" sind in allen (Erz-) Diözesen der Bundesrepublik einheitlich.

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